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Online-Beurkundung in Liechtenstein mit eID

Online-Beurkundung in Liechtenstein: Gründung, Statutenänderung, Kapitalerhöhung, Anteilsabtretung per Video mit eID.li über ebeurkundung.li. Ablauf, Grenz

GRÜNDEN · ONLINE-BEURKUNDUNG

Online-Beurkundung
in Liechtenstein mit eID

Gründung, Statutenänderung, Kapitalerhöhung oder Anteilsabtretung: In Liechtenstein könnt ihr öffentliche Urkunden per Video beurkunden lassen, ohne nach Vaduz zu reisen. Möglich macht das die Revision des Notariatsgesetzes (LGBl. 2024 Nr. 18) und das staatliche Beurkundungs- und Beglaubigungssystem ebeurkundung.li, das seit dem 1. März 2026 mit eigener Verordnung läuft. Voraussetzung ist die Liechtensteiner eID.li, die ihr auch aus dem Ausland per Video-Identifikation bekommt.

Kurz gesagt

  • Die Urkundsperson (zugelassener Liechtensteiner Notar oder Urkundsperson der Landesverwaltung) und alle Parteien sind in Echtzeit über ebeurkundung.li verbunden, für die ganze Dauer der Beurkundung (NotarG Art. 49a).
  • Für Gesellschaftsbeschlüsse, die öffentlich beurkundet werden müssen, ist die physische Anwesenheit der Parteien dann nicht nötig (PGR Art. 177 Abs. 5a).
  • Ihr genehmigt die Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder per Zustimmung mit eID. Die Urkunde vermerkt, dass sie elektronisch errichtet wurde und mit welchem Identifizierungsmittel (NotarG Art. 49b, 49c).
  • Die Anmeldung ans Handelsregister geht danach online über das Serviceportal mit eID (PGR Art. 984d).

Was ihr braucht

eID.li für jede Person

Jede Partei identifiziert sich mit der eID.li. Das Gesetz lässt auch notifizierte EWR-eIDs und anerkannte Schweizer oder Drittstaaten-Mittel zu, das System selbst setzt laut LLV die eID.li voraus. Die eID.li steht natürlichen Personen im In- und Ausland offen.

Urkundsperson mit Systemzugang

Ein Liechtensteiner Notar, den die Notariatskammer für ebeurkundung.li zugelassen hat, oder eine Urkundsperson der Landesverwaltung. Den Zugang gibt es auf Antrag, nicht jeder Notar bietet ihn an.

Fertige Entwürfe

Statuten, Beschluss, Abtretungsvertrag oder Zeichnungsschein liegen vor dem Termin abgestimmt vor. Wir bereiten die Unterlagen vor und stimmen sie mit der Urkundsperson ab.

Gerät mit Kamera und stabiler Verbindung

Die Verbindung muss während des ganzen Vorgangs stehen. Für die eID-Vorregistrierung braucht ihr ein zweites Gerät, weil sie nicht auf dem Gerät mit der eID-App laufen darf.

Schritt für Schritt

  1. 01 eID.li beantragen

    Vorregistrierung auf videoid-eid.li (offizielle Seite der Landesverwaltung), CHF 15, ab 18 Jahren, mit Pass oder ID. Die Video-Identifikation muss innert 6 Tagen nach der Zahlung erfolgen, aktiviert wird meist am nächsten Tag, spätestens nach 5 Tagen.
  2. 02 Akt und Unterlagen klären

    Welcher Akt ist es, wer muss mitwirken, braucht es eine Bankbestätigung, Vollmachten oder Registerauszüge? Wir erstellen die Entwürfe.
  3. 03 Urkundsperson und Termin

    Ein Liechtensteiner Notar mit Zugang zu ebeurkundung.li oder eine Urkundsperson der Landesverwaltung bestätigt die Entwürfe und lädt alle Parteien zum Online-Termin ein.
  4. 04 Identifikation und Verlesung live

    Alle melden sich mit eID an und bleiben in Echtzeit verbunden. Die Urkundsperson prüft die Identität, verliest den Inhalt und beantwortet Fragen.
  5. 05 Genehmigen und signieren

    Ihr genehmigt per qualifizierter elektronischer Signatur oder per Zustimmung mit eID. Die Urkundsperson unterzeichnet mit ihrer qualifizierten Beurkundungssignatur.
  6. 06 Anmeldung beim Handelsregister

    Die Anmeldung mit den Belegen geht online mit eID ans Amt für Justiz. Eine GmbH-Gründung durch natürliche Personen mit Mustervorlagen wird innert 5 Arbeitstagen eingetragen, sonst innert 10 (PGR Art. 984e).

Welche Akte online gehen

Bezogen auf die GmbH, für AG und andere Verbandspersonen gelten eigene Artikel. „Online“ heisst: über ebeurkundung.li mit eID, ohne physische Anwesenheit.
AktForm nach PGROnline?
GmbH-GründungÖffentlich beurkundete Statuten (Art. 390 Abs. 1)Ja, alle Gründer mit eID. Alternativ: Ein-Personen-GmbH über die LLV-Online-Gründung ohne Beurkundung, mit Bankbestätigung und beglaubigter Unterschriftsprobe.
AG-GründungÖffentliche Beurkundung (Art. 281)Ja, gleiche Voraussetzungen.
Statutenänderung (Firma, Zweck, Sitz innerhalb Liechtensteins)Beschluss öffentlich beurkundet (Art. 177 Abs. 1)Ja (Art. 177 Abs. 5a).
Kapitalerhöhung GmbHÖffentliche Beurkundung jeder Übernahme (Art. 420)Ja. Die Einzahlung und Bankbestätigung laufen wie bei der Gründung.
Abtretung von GesellschaftsanteilenÖffentliche Beurkundung (Art. 403 Abs. 4)Ja. Wirksam gegenüber der Gesellschaft erst mit Mitteilung und Eintrag im Anteilbuch (Art. 403 Abs. 1).
Wechsel der GeschäftsführungKeine Beurkundung, schriftlicher BeschlussJa, Anmeldung mit eID. Bei Einreichung mit eID entfällt die zusätzliche Beglaubigung (Art. 984d). Art. 180a PGR gilt weiter.
Sitzverlegung ins AuslandBeschluss und Bewilligung des Amts für Justiz (Art. 234)Teilweise. Die Liechtensteiner Seite geht online, über die Aufnahme entscheidet das Recht des Zuzugsstaats.
Auflösung und LiquidationAuflösungsbeschluss öffentlich beurkundet (Art. 423, 177)Ja, auch die Anmeldungen bis zur Löschung.
Anmeldungen ans HandelsregisterAnmeldung mit Belegen (Art. 963, 984d)Ja, über das Serviceportal mit eID.li oder QES.
Reine Unterschriftsbeglaubigung ohne UrkundeBeglaubigung (NotarG Art. 49e)Nur eingeschränkt: Die Fernbeglaubigung einer nicht anwesenden Person ist nur im Zusammenhang mit einer elektronischen Beurkundung vorgesehen.

Grenzen, die ihr kennen solltet

  • Ohne eID.li kein Zugang zu ebeurkundung.li. Die Video-Identifikation gibt es erst ab 18 Jahren.
  • Wer per Video identifiziert wurde und nicht Liechtensteiner ist, bekommt eine eID.li der Klasse C. Sie reicht für alle Dienste der Landesverwaltung, aber nicht für andere EWR-Dienste (LLV-FAQ).
  • Die Urkundsperson muss live dabei sein, eine Beurkundung „auf Abruf“ ohne Echtzeitverbindung gibt es nicht.
  • Das Amt für Justiz kann bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit, Vertretungsbefugnis oder Identität die physische Anwesenheit verlangen (PGR Art. 963 Abs. 4a).
  • Ist eine Firma Gesellschafterin, handelt ein Vertreter mit eigener eID und Vertretungsnachweis, etwa einem beglaubigten Registerauszug mit Apostille.
  • Ob ausländische Banken oder Register eine elektronische Liechtensteiner Urkunde akzeptieren, klärt ihr vorab mit dem Empfänger.
  • Die Verwaltungsanforderung nach Art. 180a PGR bleibt, auch wenn alles online läuft. Dafür gibt es zwei Wege: ein eigener Geschäftsführer mit Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, oder ein lizenzierter Liechtensteiner Treuhänder.
  • Das System löscht elektronische Urkunden nach 60 Tagen, die Urkundsperson bewahrt sie auf (E-GovV Art. 4b). Speichert eure Ausfertigung.

Was es kostet

Die eID.li per Video kostet CHF 15. Die Handelsregistergebühren richten sich nach der Gebührenverordnung, eine GmbH-Gründung liegt bei rund CHF 780 bis 880 (unverbindliche Richtwerte). Das Notarhonorar für die elektronische Urkunde gibt es auf Anfrage. Die ganze Rechnung mit Treuhänder und Büro macht der Gründungskosten-Rechner.

Rechtsgrundlagen

Notariatsgesetz

LGBl. 2024 Nr. 18: Art. 18a (Beurkundungssignatur), Art. 33, Art. 49a bis 49g (elektronische Beurkundung und Beglaubigung). Setzt die EU-Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151 um.

E-Government-Verordnung

LGBl. 2026 Nr. 38, in Kraft seit 1. März 2026: Art. 4a bis 4c regeln Anmeldung mit eID, Speicherung und Betrieb des Systems.

Personen- und Gesellschaftsrecht

PGR Art. 177 Abs. 5a, 390, 403, 420, 423, 963, 984d und 984e (Fassung 1. September 2026).

Häufige Fragen

Kann ich eine Firma in Liechtenstein komplett online gründen?
Ja. Die Statuten werden über ebeurkundung.li elektronisch beurkundet, alle Gründer sind per Video mit eID.li zugeschaltet, die Anmeldung beim Handelsregister läuft online. Eine Ein-Personen-GmbH kann auch ohne Beurkundung über die LLV-Online-Gründung entstehen. Die Anforderung nach Art. 180a PGR an die Verwaltung gilt in beiden Fällen.
Brauche ich dafür die Liechtensteiner eID?
In der Praxis ja. Das Gesetz lässt auch notifizierte EWR-eIDs und anerkannte Mittel aus der Schweiz oder Drittstaaten zu, das System ebeurkundung.li setzt laut Landesverwaltung aber die eID.li voraus. Ihr bekommt sie per Video-Identifikation auf videoid-eid.li für CHF 15, auch mit Wohnsitz im Ausland.
Wie lange dauert es, bis die eID.li aktiv ist?
Nach der Vorregistrierung habt ihr 6 Tage für die Video-Identifikation. Aktiviert wird meist am nächsten Tag, spätestens nach 5 Tagen.
Welche Akte gehen nicht online?
Fast alle Gesellschaftsakte gehen online. Eingeschränkt sind reine Unterschriftsbeglaubigungen ohne Urkunde und die Seite des Zuzugsstaats bei einer Sitzverlegung ins Ausland. Das Amt für Justiz kann bei Zweifeln die physische Anwesenheit verlangen.
Wer führt die Online-Beurkundung durch?
Ein Liechtensteiner Notar, den die Notariatskammer für ebeurkundung.li zugelassen hat, oder eine Urkundsperson der Landesverwaltung. Die Urkundsperson muss während der ganzen Beurkundung live verbunden sein.
Ist eine elektronische Urkunde gleichwertig?
Ja, sie ist eine öffentliche Urkunde nach dem Notariatsgesetz. Sie vermerkt, dass sie elektronisch errichtet wurde und mit welchem Identifizierungsmittel. Ob eine ausländische Stelle sie annimmt, klärt ihr vorab mit dieser Stelle.
Geht auch eine Anteilsabtretung online?
Ja. Die Abtretung von GmbH-Anteilen braucht eine öffentliche Urkunde (PGR Art. 403 Abs. 4), die über ebeurkundung.li errichtet werden kann. Danach folgen die Mitteilung an die Gesellschaft und der Eintrag im Anteilbuch.
Weiter: GmbH gründen in Liechtenstein, Gründungskosten-Rechner, Handelsregister Liechtenstein und Preise. Keine Rechtsberatung, Stand Oktober 2026.

Online beurkunden statt anreisen.

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Inhalt von digihub.li · Stand 9. Oktober 2026.

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