Was ist Crowdfunding?
Beim Crowdfunding finanzieren viele Menschen gemeinsam ein Vorhaben, meist mit kleinen Beträgen und über eine Online-Plattform. Für Gründerinnen und Gründer ist das ein Weg zu Kapital ohne klassische Bank. Für Privatpersonen ist es eine Möglichkeit, Projekte zu unterstützen oder sich an Unternehmen zu beteiligen, die sonst nur Business Angels offenstehen.
Entscheidend ist die Frage: Was bekommen die Unterstützerinnen und Unterstützer für ihr Geld zurück? Danach unterscheidet man vier Arten.
Die vier Arten von Crowdfunding
1. Spende (Donation-based)
Geld für eine Sache, an die man glaubt, zum Beispiel ein Vereins-, Kultur- oder Sozialprojekt. Eine materielle Gegenleistung wird nicht versprochen.
2. Belohnung (Reward-based)
Das Kickstarter-Prinzip: Unterstützer finanzieren ein Produkt oder Erlebnis vor und erhalten es später. Für Gründer ist das zugleich ein Markttest: Wer vorbestellt, stimmt mit dem Portemonnaie ab.
3. Darlehen (Crowdlending)
Viele leihen einem Unternehmen Geld. Das Unternehmen zahlt mit Zins zurück, wenn alles gut geht.
4. Beteiligung (Crowdinvesting, Equity)
Anlegerinnen und Anleger erwerben Anteile am Unternehmen. Sie werden Miteigentümer und tragen Chance und Risiko mit.
Vergleich auf einen Blick
| Art | Unterstützer bekommen | Risiko | Passt für | EU-Regeln (ECSP) |
|---|---|---|---|---|
| Spende | Dank, Sinn | Gering: Das Geld ist weg, aber es wurde nichts versprochen. | Soziales, Kultur, Vereine | Nein |
| Belohnung | Produkt oder Erlebnis | Mittel: Verzug oder keine Lieferung | Konsumprodukte, Markttest, Community | Nein |
| Darlehen | Zins und Rückzahlung | Mittel bis hoch: Ausfall des Unternehmens | KMU mit Cashflow, Immobilien, Energie | Ja |
| Beteiligung | Anteil, Chance auf Wertsteigerung | Hoch: Totalverlust möglich, Anteile schwer verkäuflich | Skalierbare Startups mit Wachstumsstory | Ja |
Die Risiko-Einordnung ist vereinfacht und keine offizielle Skala. Die EU-Crowdfunding-Verordnung (ECSP) erfasst die Vermittlung von Krediten und die Platzierung von Wertpapieren bzw. für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Spenden- und belohnungsbasiertes Crowdfunding fällt nicht darunter. Quelle: Verordnung (EU) 2020/1503, EUR-Lex.
Pro und Contra für Gründerinnen und Gründer
Pro
- Kapital ohne Bank: kein Kreditgespräch, keine klassischen Sicherheiten.
- Community und Botschafter: Geldgeber werden Kundinnen, Fans und Multiplikatoren.
- Markttest: echte Nachfrage statt Umfrage, bevor viel Geld fliesst.
Contra
- Aufwand und Transparenzpflichten: Kampagne, Video, Updates und Informationsblatt sind ein Projekt für sich.
- Viele kleine Anteilseigner: Kommunikation, Cap Table und künftige Finanzierungsrunden werden komplexer.
- Öffentliches Scheitern: Ein verfehltes Ziel sieht jede und jeder, auch künftige Investoren.
Pro und Contra für Anlegerinnen und Anleger
Pro
- Zugang zu frühen Deals, die sonst Business Angels vorbehalten sind.
- Diversifikation mit kleinen Beträgen über mehrere Unternehmen.
- Emotionale Bindung: Man kennt das Produkt und die Menschen dahinter.
Contra
- Totalverlust möglich: Viele junge Unternehmen scheitern.
- Illiquidität: Anteile sind kaum handelbar, ein Exit kann Jahre dauern.
- Informationsgefälle und Bewertung: Die Gründer wissen mehr. Wer prüft, ob der Preis fair ist?
Anlegerschutz nach der ECSP-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP) gilt in der EU seit dem 10. November 2021 (Art. 51). Sie unterscheidet zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern. Für nicht kundige Anleger gelten besondere Leitplanken:
- Kenntnisprüfung (Art. 21 Abs. 1 bis 4): Bevor die Plattform vollen Zugang gewährt, prüft sie Wissen und Erfahrung. Passt das Angebot nicht, gibt es eine Risikowarnung.
- Verlustsimulation (Art. 21 Abs. 5): Anleger simulieren, ob sie einen Verlust von 10 % ihres Reinvermögens tragen könnten.
- Warnschwelle pro Angebot (Art. 21 Abs. 7): Wer mehr als 1’000 Euro oder 5 % des Reinvermögens investieren will (massgebend ist der höhere Wert), erhält eine Risikowarnung, muss ausdrücklich zustimmen und nachweisen, dass er die Investition und ihre Risiken versteht. Das ist eine Warnschwelle, keine feste Obergrenze.
- Vorvertragliche Bedenkzeit (Art. 22): Das Angebot kann vier Kalendertage lang ohne Begründung und ohne Strafe widerrufen werden.
- Anlagebasisinformationsblatt, KIIS (Art. 23): Für jedes Angebot erstellt der Projektträger ein Informationsblatt mit Risiken, Kosten und Bedingungen.
- Obergrenze für den Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 Bst. c): Die Verordnung gilt für Schwarmfinanzierungsangebote bis 5 Mio. Euro pro Projektträger, berechnet über 12 Monate.
Quelle: Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7. Oktober 2020, ABl. L 347 vom 20.10.2020.
Was gilt in Liechtenstein?
Als EWR-Mitglied übernimmt Liechtenstein EU-Verordnungen erst, wenn sie ins EWR-Abkommen aufgenommen werden. Für die ECSP-Verordnung lief das so:
- 7. September 2023: Der Landtag beschliesst das Durchführungsgesetz EWR-SFDG (LGBl. 2023 Nr. 414).
- 2. Februar 2024: Der Gemeinsame EWR-Ausschuss übernimmt die Verordnung mit Beschluss Nr. 30/2024 ins EWR-Abkommen.
- 5. September 2024: Der Landtag stimmt dem Beschluss zu.
- 1. August 2026: Der Beschluss tritt für Liechtenstein in Kraft (LGBl. 2026 Nr. 199).
Für die Zwecke des EWR-Abkommens umfassen die Begriffe «Mitgliedstaaten» und «zuständige Behörden» in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre Behörden. Damit gelten in Liechtenstein dieselben Schutzregeln wie in der EU. Hintergrund: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2024.
Ausblick: Tokenisierung und regulierte Plattformen
Beteiligungen werden zunehmend digital: Anteile als digitale Wertpapiere, kleinere Stückelungen, automatisierte Abwicklung und perspektivisch ein Zweitmarkt, der das Problem der Illiquidität entschärft. Die rechtlichen Bausteine dafür gibt es bereits:
- Liechtenstein hat mit dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) seit 1. Januar 2020 einen Rechtsrahmen für Token (LGBl. 2019 Nr. 301).
- Die ECSP-Verordnung erlaubt Plattformen ein «Forum», auf dem Kundinnen Kauf- und Verkaufsinteresse anzeigen können, aber kein internes Matching-System (Art. 25).
- Das EU-DLT-Pilotregime, Verordnung (EU) 2022/858, ist seit 23. März 2023 anwendbar und schafft einen Testrahmen für Handel und Abwicklung tokenisierter Finanzinstrumente (EUR-Lex).
Technik allein schafft aber noch kein Vertrauen. Damit gutes Kapital gute Gründer erreicht, braucht es regulierte Plattformen, die den Anlegerschutz verbindlich umsetzen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Crowdfunding und Crowdinvesting?
Crowdfunding ist der Oberbegriff. Crowdinvesting meint die Beteiligung am Unternehmen: Anlegerinnen und Anleger erhalten Anteile statt eines Produkts, einer Spende-Quittung oder eines Zinses.
Gilt die ECSP-Verordnung auch für Kickstarter-Kampagnen?
Nein. Die Verordnung (EU) 2020/1503 erfasst die Vermittlung von Krediten und die Platzierung von Wertpapieren bzw. zugelassenen Instrumenten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Spenden- und belohnungsbasiertes Crowdfunding fällt nicht darunter.
Wie viel darf ich als Privatanleger investieren?
Die ECSP-Verordnung setzt keine feste Obergrenze, aber eine Warnschwelle: Wer als nicht kundiger Anleger mehr als 1’000 Euro oder 5 % seines Reinvermögens in ein Angebot investieren will (der höhere Wert zählt), erhält eine Risikowarnung und muss ausdrücklich zustimmen (Art. 21 Abs. 7).
Kann ich eine Zusage zurückziehen?
Ja. Nicht kundige Anleger haben eine vorvertragliche Bedenkzeit von vier Kalendertagen, in der sie ihr Angebot ohne Begründung und ohne Strafe widerrufen können (Art. 22).
Gilt die ECSP-Verordnung in Liechtenstein?
Ja. Der Beschluss Nr. 30/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der die Verordnung ins EWR-Abkommen übernimmt, ist für Liechtenstein am 1. August 2026 in Kraft getreten (LGBl. 2026 Nr. 199).
Die Folien zum Vortrag «Gutes Kapital für gute Gründer:innen».
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Lab-Termin vereinbarenQuellen
- Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSP), EUR-Lex
- Kundmachung Beschluss Nr. 30/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2026 Nr. 199
- EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz (EWR-SFDG), LGBl. 2023 Nr. 414
- Bericht und Antrag Nr. 51/2024 der Regierung
- Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301
- Verordnung (EU) 2022/858 (DLT-Pilotregime), EUR-Lex
Inhalt von digihub.li · Stand 26. Oktober 2026. Orientierung, keine Rechts- oder Anlageberatung.